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Das Pflegestärkungsgesetz

Es ist die größte Pflegereform aller Zeiten: Die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 wurden von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

Es gilt zu beachten, dass der neue Pflegegrad 1 nur für Personen in Frage kommt, die nach dem 1. Januar 2017 einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.

Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) werden Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen ab 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen. Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.

Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Folgende Kriterien werden bei der Einstufung berücksichtigt

Pflegediagramm
Mobilität (10%) Kognitiv / Verhalten (15%) Selbstversorgung (40%) Behandlung / Therapie (20%) Alltagsgestaltung (15%)